Unfallleistungen – Behandlung und Therapien

Ambulante Rehabilitation für BG- und Privatpatienten

Ergotherapie

 Das Behandlungsziel in der Ergotherapie nach einem Versicherungsunfall (Berufskrankheit, Arbeitsunfall) ist es die folgenden Störungen zu rehabilitieren:

  • Störungen der psychosozialen Funktionen
  • Störungen der motorischen, sensomotorischen und perzeptiven Funktionen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen
  • Kognitive Störungen/neuropsychologischen Hirnfunktionsstörungen
Grundlage der Behandlung ist eine vom Arzt ausgestellte Verordnung.
 
Im Rahmen der Rehabilitation nach Versicherungsfällen (Arbeitsunfällen/
Berufskrankheiten) kommt eine ergotherapeutische Behandlung zur Therapie von Störungen der motorischen, sensomotorischen und perzeptiven Funktionen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen in Betracht. Ergotherapie kann weiter erbracht werden zur Therapie von sowie zur Therapie von arbeitsspezifischen Fähigkeitsstörungen und 2. Ausstellen der Verordnung. Die ergotherapeutische Behandlung wird auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung erbracht, die von einem von den Unfallversicherungsträgern hierzu bevollmächtigten Arzt ausgestellt wurde.
Wer ist berechtigt, eine Verordnung auszustellen?
  • Der Durchgangsarzt
  • Handchirurg nach § 37 Abs. 3
  • Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
  • Hinzugezogene Ärzte nach § 12
  • Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
darf Heilmittel verordnen, andere Ärzte (z. B. behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) darf nur verordnen, wenn die vorherige Zustimmung
des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgt ist.
 
Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Sie gerne unser Team vom Therapie- und Rehabilitationszentrum Baumgarten am Ochsenzoll in Hamburg Langenhorn / Norderstedt.

Physiotherapie

Das Behandlungsziel in der Physiotherapie nach einem Versicherungsunfall (Berufskrankheit, Arbeitsunfall) ist es u.a. die folgenden Störungen zu rehabilitieren:

  • Die Beweglichkeit verletzter und/oder mitbetroffener Gelenke zu verbessern oder wiederherzustellen
  • Muskelkraft aufzubauen
  • verkürzte Muskulatur zu dehnen
  • Belastungstraining sowie die Verbesserung des Koordinations- und Gleichgewichtsvermögens sowie Stabilisationstraining.
Wer ist berechtigt, eine Verordnung auszustellen?
  • Der Durchgangsarzt
  • Handchirurg nach § 37 Abs. 3
  • Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
  • Hinzugezogene Ärzte nach § 12
  • Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
darf Heilmittel verordnen, andere Ärzte (z. B. behandelnder Arzt bei Berufskrankheiten) darf nur verordnen, wenn die vorherige Zustimmung
des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgt ist.
 
Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Sie gerne unser Team vom Therapie- und Rehabilitationszentrum Baumgarten am Ochsenzoll.
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